Tipps & Informationen
Kosten für die häusliche Alten- und Krankenpflege können bald stärker steuerlich geltend gemacht werden als bisher. Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sieht vor, den Anrechnungsbetrag für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegebereich von bislang maximal 3000 auf 6000 Euro pro Jahr anzuheben.
Ein Fünftel der Aufwendungen – also künftig 1200 statt 600 Euro – kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Für diese zusätzliche Förderung ist Voraussetzung, dass die Pflege- oder Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung erbracht werden, so das Bundesgesundheitsministerium.
Außerdem müssen eventuell aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhaltene Leistungen mit den Pflegekosten verrechnet werden. Ein Steuerabzug ist damit nur möglich, wenn die Aufwendungen die Versicherungsleistungen übersteigen.
(Quelle: WAZ, 10.01.07)
Infos über betreutes Wohnen
Der Begriff „Betreut Wohnen“ ist erst wenige Jahre alt. Wie der Name schon sagt, wird hier richtig gewohnt, in eigenen Wohnungen.
Hier hebt sich der Begriff vom klassischen Verständnis eines Altenheimes ab, mit dem man nicht all zu oft schwere Pflege, Abhängigkeit, Doppelzimmer ohne Komfort, Krankheit und Sterben assoziiert.
Neben dem Wohnen in den eigenen vier Wänden und im Altenheim hat sich das „Betreute Wohnen“ in den letzten Jahren als zusätzliche Wohnform im Alter etabliert. Beim Betreuten Wohnen wird versucht, die Vorteile des Lebens im eigenen Haushalt (Unabhängigkeit und Privatsphäre) mit den Vorteilen des Lebens in einem gut ausgestatteten Heim (Angebot mit Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegeleistungen) zu kombinieren. Es gilt der Grundsatz: so viel Selbständigkeit wie möglich, so viel Hilfe wie nötig.
Für das Betreute Wohnen gibt es bislang weder verbindliche Standards, noch ist der Begriff gesetzlich geschützt. So kann jeder Anbieter selbst bestimmen, welche Leistungen er unter so vielfältigen Begriffen wie „Begleitendes Wohnen“, „Wohnen mit Service“, „Wohnen Plus“ oder „Seniorenresidenz“ anbietet. Wichtige Unterschiede betreffen vor allem die Organisationsformen, Qualität, Art und Umfang der Hilfen.
Im Betreuten Wohnen bietet der Anbieter die Pflege nicht selbst an, da sonst die Einrichtung als Altenpflegeheim nach dem Heimgesetz definiert wird. Ständiges Personal gibt es nicht. Dies soll das Gefühl der Selbständigkeit stärken. In Notfällen bedeutet es aber, daß schnell geholfen wird. So z.B. über eine eigene Notrufanlage. Oftmals arbeiten die Anbieter auch mit einem Hilfsdienst zusammen. Hier wird die Hilfe über Funk herbei gerufen.
Zu den Mindestleistungen bei der Betreuung gehört eine regelmäßige Beratung bei Fragen zur Wohnsituation und alltäglichen Lebensführung. Außerdem sollten Hilfen bei der Antragstellung für Leistungen zur Pflege, Betreuung und ärztlichen Versorgung gegeben und über die Möglichkeiten zur Notrufsicherung sowie über Dienstleistungs- und Freizeitangebote für Ältere vor Ort informiert werden. Bei Bedarf werden konkrete Hilfen und Dienstleistungen vermittelt. Diese Grundleistungen sind unabhängig von der Inanspruchnahme und werden von allen Bewohnerinnen und Bewohnern finanziert.
Die Kosten für den Grundservice, die ebenfalls sehr unterschiedlich ausfallen können, müssen für den Mieter transparent und sollten im Betreuungsvertrag enthalten sein. Dieser Betreuungsvertrag sollte darüber hinaus die Leistungen, die in der Grundpauschale enthalten sind, deren Dauer und Verfügbarkeit auflisten und genau beschreiben.
Das Betreute Wohnen ist nicht preiswert. Daher ist es überlegenswert, ob nicht für die Mehrkosten eine Hilfskraft beschäftigt werden kann, die den Haushalt regelt und auch bei der Medikamentengabe, dem wöchentlichen Baden und sonstigen Anforderungen behilflich ist. Der Vorteil, man bleibt in seiner gewohnten Umgebung und die Selbständigkeit wird ebenso beibehalten.
Leistungen der Pflegeversicherungen
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Alle aktuellen Informationen zum elften Sozialgesetzbuch (SGB XI)finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/leistungen/leistungen-der-pflegeversicherung.html
Pflegegrade
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen: Ernährung, Körperpflege, Mobilität (=Grundpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung.
Der MDK ordnet je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit eine der drei folgenden Pflegegrade zu:
Hilfebedarf für wenigstens 2 Verrichtungen in einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege mindestens 1 x täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; durchschnittlich 90 Minuten am Tag, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Hilfebedarf mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; durchschnittlich 180 Minuten am Tag, wobei mehr als 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Hilfebedarf bei der Grundpflege rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftliche Versorgung; durchschnittlich 300 Minuten am Tag, wobei mehr als 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Anerkennung von besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten, wenn außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß dem Pflegegrad III weit übersteigt.
Pflegetagebuch & Erhöhung der Pflegegrade
Pflegetagebuch
Sie können den Tagesablauf am besten belegen, wenn Sie Pflegetagebuch führen. In dieses Tagebuch, das sie bei der Krankenkasse oder der zuständigen Pflegekasse erhalten, werden alle Tätigkeiten, ihre Häufigkeit und zeitliche Dauer eingetragen.
Sie müssen das Tagebuch nicht immer führen, es soll lediglich als eine Art Hilfestellung für den Gutachter dienen, eine bessere Übersicht über die benötigte Hilfe des Betroffenen zu erhalten. Beginnen Sie mit dem Tagebuch, wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung für Ihren Angehörigen beantragen.
Recht auf Widerspruch
Sollten Sie mit der erteilten Pflegegrade nicht einverstanden sein, haben sie das Recht Widerspruch einzulegen. Die Frist dafür ist 1 Monat nach Einstufung. Um ein Einhalten der Frist zu verhindern, ist es ratsam, sofort ein formloses Schreiben an die Krankenkasse zu senden, mit der gleichzeitigen Bitte um Zusendung des Gutachtens. Anhand des Gutachtens können sie die Pflegegrad überprüfen und ein anschließendes Schreiben an die Pflegekasse senden, in dem sie die wirklichen Zeiten/den wirklichen Aufwand detailliert darstellen.
Auf Ihren Widerspruch hin wird ein Termin zu erneuten Begutachtung mitgeteilt.
Download-Tipp: Ein Musterschreiben für einen Widerspruch können Sie im Internet herunterladen. Unter www.pflegezentrum.de/download.html finden Sie eine Auswahl an Dokumenten.
Beantragung einer Höherstufung
Wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert, kann bei der zuständigen Pflegekasse zu jeder Zeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Auch hier empfiehlt es sich ein aktuelles Pflegetagebuch vorlegen zu können, in dem genau verzeichnet ist, in welchen Bereichen Verschlechterungen im Zustand des Pflegebedürftigen und damit ein Zuwachs an benötigter Zeit zu erkennen ist.
Download-Tipp: Ein Musterschreiben für einen Antrag auf Höherstufung können Sie im Internet herunterladen. Unter www.pflegezentrum.de/download.html finden Sie eine Auswahl an Dokumenten.
AWO in Baden
Die AWO in Baden – zukunftsweisend in der Seniorenarbeit
Angebote für Senioren gehören traditionell zu den Schwerpunkten der AWO. Als sozialer Verband und modernes Dienstleistungsunternehmen erfüllt sie diese Aufgabe mit besonderer Verantwortung und leistet immer wieder Pionierarbeit. https://www.awo-baden.de.